Urheberrechtlich geschützt Bilder Texte Videos

Urheberrechtlich geschützt – droht eine neue Abmahnwelle für Shop- und Website-Betreiber

Du nutzt auf deiner Webseite oder Online Shop Grafiken, Bilder, Texte oder Videos die du nicht selbst erstellt hast? Die Rechtslage zur Nutzung dieser Medien die von Dritten stammen, verschärft sich. Ab dem 7. Juni 2023 müssen Urheber von Werken (Fotografien, Artikel, Grafiken, Musik etc.) einmal jährlich unaufgefordert von dir Informationen erhalten, wie und in welcher Form und Umfang du diese Medien genutzt hast.

Bilder, Text und Video und die ewige Urheber-Frage „Wann muss ich wieder etwas angeben?“ dürfte demnächst rechtlich eindeutig werden.  Nutzt du multimediale Inhalte wie Bilder, PDFs, Texte, Icons, Grafiken etc. auf deiner Webseite, die nicht von dir erstellt wurden? Wenn ja, werden die neuen Urheberrechtspflichten ab 7.Juni 2023 für dich wirksam.

Urheberrechtlich geschütztein Beispiel

Wenn du als Websitebetreiber Grafiken oder Icons eines externen Webdesigners verwendest bist du verpflichtet, dem Urheber einmal jährlich selbstständig Informationen über den Umfang der Verwendung dieser Inhalten zukommen zu lassen.
Als wäre das nicht genug musst du aufklären, in welchem Umfang du die Grafiken nutzt und welche Erträge und Vorteile du aus den verwendeten Medien gezogen hast.

Grund dafür ist der Mitte 2021 erlassene § 32d UrhG. Bisher durften Urheber diese Auskunft mit den gleichen Angaben erfragen, nun müssen Nutzer des Werkes – also Lizenznehmer – selbst tätig werden. Daher gilt diese Bestimmung für alle Personen, die Werke vom Urheber im Sinne des Nutzungsrechtes benutzen.

Vorsicht vor einem Unterlassungsanspruch

Auch wenn durch die Erneuerung dieser rechtlichen Situation auf den Großteil der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken – wie Bilder, Texte und Videos – eine Menge Arbeit zukommt, solltest du die Auskunftspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Bei Verstößen kann vom Urheber ein Unterlassungsanspruch gegen dich geltend gemacht und die Auskunft sogar gerichtlich eingeklagt werden.

„Du musst aufklären, in welchem Umfang du Medien nutzt und welche Erträge du gezogen hast.“
(Thorsten Ruhle / UrbanDivision)

Urheberrechtsreform: Digitalisierung als Grund

1966 trat die immer noch gültige Norm zum Urheberrecht in Deutschland in Kraft. Damals bekannt unter dem Namen „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Heute heißt es kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG). Seit dem 1. August 2021 gilt zudem das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Puh, viele Gesetzte, viele Texte.

Das UrhDaG regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook oder Instagram. Dementsprechend sind diese Social Media- Multimedia-Plattformen für die hochgeladenen Inhalte der Nutzer urheberrechtlich verantwortlich. Fehlt diese Lizenz, steht die Plattform in der Pflicht, den Inhalt auf Verlangen des Urhebers zu entfernen.

Für welche Medien gilt die „urheberrechtliche Verantwortlichkeit„?

Wichtig für dich als Websitebetreiber, Agentur oder Webdesigner sind folgende Medien:

Fotos: Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt, auch wenn es nur ein verwackeltes Selfie ist. Das gilt auch für Screenshots oder Vorschaubilder.
Videos: Bilder als Bestandteile deines Videos sind geschützt. Das erstellte Video inklusive Schnitt, Musik etc. ist als neues Werk geschützt, wenn es eine gewisse Schöpfungshöhe hat.
Texte: Texte brauchen eine bestimmte Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Darunter fallen Werbeslogans oder auch Produktbeschreibungen, selbst z.B. Regeln von Facebookgruppen dürfen nicht ohne Weiteres 1-zu-1 kopiert werden.
AGB, Verträge und Datenschutzerklärungen: Diese Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt.
Musikstücke: Texte, Melodie und Arrangement von Songs sind – unabhängig von der Schöpfungshöhe – geschützt.
Software: Nur lauffähige Programme sind urheberrechtlich geschützt, Webseiten als Gesamtheit dagegen nicht.
Datenbanken: Wesentliche Inhalte aus Datenbanken sind als Werk urheberrechtlich geschützt..

Nutzt du als Webseitenbetreiber oder Online-Shop-Inhaber urheberrechtlich geschützte Inhalte entgeltlich, ist es höchste Zeit sich einen Überblick zu verschaffen über Umfang und Nutzung der Erträge sowie diese Vorteile sauber zu dokumentieren. Auf diese Weise bist du bestens vorbereitet, sobald die erste Auskunftspflicht am 07. Juni 2023 fällig ist.

Mehr zu den wichtigsten Gesetzesänderungen 2023:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/13088-gesetzesaenderungen.html

Wie du trotz Urheberrecht Bilder, Texte und Videos rechtssicher nutzt:
https://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/12982-urheberrecht.html#

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